Wach- und Sicherheitsdienst
Norbert Schaible

 




Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)


1. Diese AGB gilt für alle Verträge. Lieferung und sonstige Leistungen, einschliesslich Beratungsleistungen, Auskünften und ähnlichen zwischen der Wach- und Sicherheitsdienst Norbert Schaible (Auftragnehmer) und ihrem Auftraggeber aus dem nichtkaufmänn. Verkehr. Geschuldet wird seitens des Auftragnehmers die Leistung, nicht der Erfolg.

2. Die Angebote werden nach bestem Wissen und Gewissen erstellt. Sie sind freibleibend und unverbindlich.

1. Allgemeine Dienstausführung
Das Wach- und Sicherheitsgewerbe ist gemäß §34a der Gewerbeordnung ein erlaubnispflichtiges Gewerbe und übt seine Tätigkeit als Revier-, Separat- und Sonderdienst aus.
a) Zu den Sonderdiensten gehören Werkschutzdienste, sowie die Durchführung von Kassen-, Ordnungs- und Aufsichtsdiensten für Ausstellungen, Messen und Veranstaltungen.
b) Kommt der Auftraggeber seiner Verpflichtung nicht nach oder ist die Erstellung einer Dienstanweisung aus zeitlichen oder technischen Gründen vor Aufnahme einer der o.g. Tätigkeiten nicht möglich, so kann der Wach- und Sicherheitsdienst Norbert Schaible die Dienstleistung in der Art und Weise erbringen, wie sie es zur Erfüllung des Auftrages für zweckmässig erachtet.
c) Aus Schäden, die dadurch entstehen, dass der Auftraggeber nicht an der Erstellung der Dienstanweisung mitgewirkt hat oder seiner Informationspflicht nicht nachgekommen ist, kann der Auftraggeber keine Rechte ableiten.
d) Das Wach- und Sicherheitsunternehmen erbringt seine Tätigkeit als Dienstleister (keine Arbeitnehmerüberlassung gem. Gesetz über die gewerbsmässige Arbeitnehmerüberlassung v. 07.04.1972 BGBI 1972 I, 1993), wobei es sich seines Personals als Erfüllungsgehilfen bedient. Die Auswahl des beschäftigten Personals und das Weisungsrecht liegt, ausgenommen bei Gefahr im Verzug, bei dem beauftragten Wach- u. Sicherheitsunternehmen. Es ist zur Erfüllung aller gesetzlichen, behördlichen, sozialrechtlichen u. berufsgenossenschaftlichen Verpflichtungen gegenüber seinen Mitarbeitern allein verantwortlich.
e) Der Auftragnehmer wird über alles, was ihm aufgrund des Auftrages zur Kenntnis gelangt, Schweigen gegenüber Dritten wahren.
f) Berichte, Gutachten, Organisationspläne, Entwürfe, Zeichnungen, Aufstellungen, Angebote und Rechnungen des Auftragnehmers sind nur für den Auftraggeber bestimmt und von diesem streng vertraulich zu behandeln. Der Auftraggeber haftet bei vereinbarungswidriger Weitergabe an oder der Ermöglichung der Kenntniserlangung durch Dritte.

2. Begehungsvorschrift
a) Im Einzelfall ist für die Ausführung des Dienstes allein die schriftliche Begehungsvorschrift massgeblich. Sie enthält, den Anweisungen des Auftraggebers entsprechend, die näheren Bestimmungen über die Rundgänge, Kontrollen und die sonstigen Dienstverrichtungen, die vorgenommen werden müssen. Änderungen und Ergänzungen der Begehungsvorschrift bedürfen der schriftlichen Vereinbarung. Soweit unvorhersehbare Notstände es erfordern, kann in Einzelfällen von vorgesehenen Kontrollen, Rundgängen und sonstigen Dienstverrichtungen Abstand genommen werden.
b) Alarmverfolgung: Die Kontrollen des Objektes werden anhand der Schleifenanzeige an der Alarmanlage durchgeführt. Die Alarmanlage ist nach Beendigung des Kontrollganges, gemäß besonderer Beschreibung, wieder scharf zu stellen. Lässt sich die Alarmanlage nicht mehr scharf schalten, so ist über Telefon oder Funk die Einsatzzentrale zu informieren.

3. Schlüssel und Notfallanschriften
a) Die für den Dienst erforderlichen Schlüssel sind vom Auftraggeber rechtzeitig und kostenlos zur Verfügung zu stellen.
b) Für Schlüsselverlust und Schlüsselbeschädigung haftet der Auftragnehmer im Rahmen der Ziff. 10. Der Auftraggeber gibt dem Auftragnehmer die Anschriften bekannt, die bei einer Gefährdung des Objektes, auch nachts, telefonisch benachrichtigt werden können. Anschriftsänderungen müssen dem Auftragnehmer umgehend mitgeteilt werden. In den Fällen, in denen der Auftragnehmer über ausgeschaltete Alarmanlagen die Alarmverfolgung durchzuführen hat, ist vom Auftraggeber die Benachrichtigungsreihenfolge anzuordnen.

4. Beanstandung
a) Beanstandungen jeder Art, die sich auf die Ausführung des Dienstes oder sonstige Unregelmässigkeiten beziehen, sind unverzüglich nach Feststellung schriftlich der Betriebsleitung der Memminger Sicherheitsdienst GbR zwecks Abhilfe mitzuteilen. Bei nicht rechtzeitiger Mitteilung können Rechte aus solchen Beanstandungen nicht geltend gemacht werden.
b) Wiederholte od. grobe Verstösse in der Ausführung des Dienstes berechtigen nur dann zur sofortigen Lösung des Vertrages, wenn der Auftragnehmer nach schriftlicher Benachrichtigung nicht in angemessener Frist - bis spätestens innerhalb von 7 Werktagen - für Abhilfe sorgt.

5. Auftragsdauer
Der Vertrag läuft, soweit nichts anderes vereinbart ist, jeweils bis zum 31.12. eines jeden Jahres. Wird er nicht 3 Monate vor Ablauf der Vertragszeit gekündigt, so verlängert sich die Vertragszeit um ein weiteres Jahr.

6. Ausführung durch andere Unternehmen
Der Auftragnehmer ist berechtigt, sich zur Erfüllung seiner Verpflichtungen andere gem. §34a GewO zugelassener und zuverlässiger Unternehmen zu bedienen.

7. Unterbrechung der Bewachung
Im Krieg und im Streitfall, bei Unruhen und anderen Fällen höherer Gewalt kann der Auftragnehmer den Dienst, soweit die Ausführung unmöglich wird, unterbrechen od. zweckentsprechend umstellen.

8. Vorzeitige Vertragsauflösung
a) Bei Umzug des Auftraggebers, sowie bei Verkauf od. sonstigen Aufgaben des Wachobjektes, kann der Auftraggeber das Vertragsverhältnis mit einer Frist von 1 Monat kündigen.
b) Gibt der Auftraggeber den Wachbezirk auf od. verändert ihn, so ist er ebenfalls zu einer vorzeitigen Lösung aus dem Vertrag, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 1 Monat, berechtigt. 9. Rechtsfolge Bei Tod des Auftraggebers tritt der Rechtsnachfolger in den Vertrag ein, es sei denn, dass der Gegenstand des Vertrages hauptsächlich auf persönliche Belange, insbesondere den Schutz der Person des Auftraggebers, abgestellt war. Durch Tod sonstiger Rechtsnachfolger od. Rechtsveränderung des Unternehmers wird der Vertrag nicht berührt.

10. Haftung und Haftbegrenzung
a) Bei Schadensersatzansprüchen jeglicher Art, gleich aus welchem Rechtsgrund, haftet der Auftragnehmer nur, sofern etwaige Schäden von ihm, seinen gesetzlichen Vertretern od. seinen leitenden Angestellten vorsätzlich verursacht wurden.
b) Schadensersatzansprüche direkt gegen die Mitarbeiter sind ausgeschlossen, sofern diese den Schaden nicht vorsätzlich, nicht oder grob fahrlässig herbeigeführt haben.
c) Unabhängig von Ziffer 10 a) und 10 b) haftet der Auftragnehmer für die Schäden, die durch ihn, seine gesetzlichen Vertreter, seine leitenden Angestellten, seine Mitarbeiter od. gem. Ziff. 6 beauftragten Unternehmer verursacht worden sind, soweit im Rahmen seines Haftpflichtversicherungsvertrages vom Bewachungsunternehmen Versicherungsschutz gegeben ist. Dem Versicherungsvertrag liegen die allg. Haftpflichtversicherungsbedingungen (AHB) und die Bedingungen für die Haftpflichtversicherung von Bewachungsunternehmen zugrunde.
d) Die Haftung des Unternehmens gem. Ziff. 10 c) ist begrenzt auf:
Eur 2.000.000,- für Personenschäden
Eur 1.000.000,- für Sachschäden
Eur 100.000,- für Vermögensschäden
Eur 50.000,- für Schlüssel- und Codekartenverlust
Eur 50.000,- für Abhandenkommen bewachter Sachen

11. Haftung im nichtkaufmännischen Verkehr
Im nichtkaufmänn. Verkehr haftet der Auftragnehmer gem. Ziffer 10 auch für Schäden, die fahrlässig von sonstigen Erfüllungshilfen verursacht werden.

12. Geltendmachung von Haftpflichtansprüchen
Der Auftraggeber ist verpflichtet, Haftungsansprüche unverzüglich geltend zu machen. Der Auftraggeber ist ferner verpflichtet, dem Auftragnehmer unverzüglich Gelegenheit zu geben, alle erforderlichen Feststellungen zur Schadensverursachung, Schadensverlauf und Schadenshöhe selbst oder durch Beauftragte zu treffen. Schadensaufwendungen die dadurch entstehen, dass der Auftraggeber seinen vorstehenden Verpflichtungen nicht oder nicht unverzüglich nachkommt, gehen zu seinen Lasten. Für Entschliessungen des Auftraggebers, die aufgrund von Empfehlungen des Auftragnehmers gefasst werden, wird nicht gehaftet.

13. Haftungsnachweise
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung im Rahmen der übernommenen Haftung, deren Grenzen sich aus Ziff. 10 ergeben, abzuschliessen. Der Auftraggeber kann den Nachweis über den Abschluss einer solchen Versicherung verlangen. 14. Zahlung des Entgeltes
a) Das Entgelt für den Vertrag ist, soweit nicht anders vereinbart, monatlich zu zahlen. Die Rechnungen sind nach Erhalt fällig und binnen 14 Tagen zu zahlen. Die Zahlungen sind zu leisten rein bar, ohne jeden Abzug, frei Zahlstelle des Auftragnehmers in deutscher Währung (EUR).
b) Aufrechnung und Zurückbehalten des Geldes sind nicht zulässig, es sei denn, im Falle einer unbestrittenen od. rechtskräftig festgestellten Forderung. Bei Zahlungsverzug ruht die Leistungsverpflichtung des Auftragnehmers selbst seiner Haftung, ohne dass der Auftraggeber von der Zahlung für die Vertragszeit oder dem Vertrag überhaupt entbunden ist. Voraussetzung hierfür ist , dass der Auftraggeber abgemahnt und ihm eine angemessene Nachfrist eingeräumt wurde.

15. Preisänderung
Im Falle der Veränderung von Lohnkosten oder Lohnnebenkosten, insbesondere durch Abschluss neuer Lohn-, Mantel-, oder Tarifverträge, ist das Entgelt um den Betrag in gleicher Weise zu verändern, um den sich durch die Veränderung der Lohnkosten die Selbstkosten für die Ausführung des Auftrages geändert haben, zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer. In Fällen, in denen der Auftragnehmer übergeschaltete Gefahrmeldeanlagen die Alarmverfolgung durchzuführen hat, gilt dies sinngemäss für die vom Auftragnehmer zur Aufschaltung an die Deutsche Telekom AG entrichteten Entgeltes für die Leistungsbereitschaft. 16. Vertragsbeginn, Vertragsänderung
a) Der Vertrag ist für den Auftragnehmer von dem Zeitpunkt an verbindlich, zu dem der Auftraggeber die schriftliche Auftragsbestätigung zugeht.
b) Der Auftraggeber versichert mit der Unterzeichnung des Vertrages, dass er keine staatsgefährdenden, verfassungswidrigen oder in irgendeiner Weise rechtswidrigen Ziele mit dem Auftrag verfolgt.
c) Für die Durchführung des Auftrages (auch im Ausland) und die sich hieraus ergebenden Ansprüche gilt nur das deutsche Recht. d) Nebenanreden, Änderungen, Ergänzungen od. Einschränkungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.

17. Vertragswirksamkeit (Teilunwirksamklausel)
Falls einzelne Bestimmungen dieses Vertrages rechtsunwirksam sein sollten, so sollen sie so umgedeutet werden, so dass der ungültigen Bestimmungen verbundene Zweck erreicht wird. Die Gültigkeit aller übrigen Bestimmungen wird dadurch nicht berührt.

18. Gerichtsstand und Erfüllungsort
a) Gerichtsstand und Erfüllungsort ist der Sitz der Betriebsleitung des Auftragnehmers (Kehl am Rhein). Diese Vereinbarung gilt ausdrücklich , auch für den Fall, dass die im Klagewerk in Anspruch zu nehmende Partei nach Vertragsabschluss ihren Sitz, Wohnort od. gewöhnlicher Aufenthaltsort verlegt.
b) Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis im Wege des Mahnverfahrens können geltend gemacht werden.


Wach- und Sicherheitsdienst Norbert Schaible
Birnenwaldstraße 6, 77866 Rheinau – Holzhausen
Stand September 2004